Immer mehr digitale Anwendungen werden entwickelt, die die Versorgung von Patientinnen und Patienten erleichtern sollen. Der Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI) schreitet so weiter voran. Um als Ärztin oder Arzt vollen Zugang zu den Anwendungen und geschützten Patientinnen- und Patientendaten zu erhalten, ist jedoch ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) notwendig. Erfahren Sie hier, was das ist und wozu er dient.
Gesundheitsdaten sind sensible Informationen, auf die nicht jeder Zugriff haben sollte. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist festgelegt, dass diese und weitere personenbezogene Daten nur von berechtigten Personen eingesehen werden dürfen. Zu diesen zählt zum Beispiel ärztliches Personal oder Apothekerinnen und Apotheker. Ob jemand berechtigt ist oder nicht, lässt sich im Normalfall anhand des herkömmlichen ärztlichen Ausweises oder Berufsausweises prüfen. Über die Telematikinfrastruktur (TI), der alle kassenärztlichen Praxen angeschlossen sein müssen, sowie die verschiedenen digitalen Anwendungen für die medizinische Patientinnen- und Patientenversorgung stehen Patientendaten nun auch in digitaler Form zur Verfügung. Selbstverständlich sind diese geschützt, und auch hier haben per Gesetz (§ 339 Abs. 3 & 5, SGB V) nur berechtigte Personen Zugriff. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ersetzt an dieser Stelle den herkömmlichen ärztlichen Ausweis bzw. Berufsausweis.
Es handelt sich beim eHBA um eine personenbezogene Chipkarte im Kreditkartenformat. Darauf sind persönliche Daten der innehabenden Person gespeichert wie
Vor- und Nachname,
Berufsgruppe,
Telematik-ID (eindeutige TI-Nummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers) und
E-Mail-Adresse (optional).
Mit dem eHBA können sich unter anderem Ärztinnen und Ärzte ausweisen und ihre Berufsgruppenzugehörigkeit nachweisen. Neben dem ärztlichen Personal gibt es ihn außerdem für Angehörige von Heilberufen wie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten. Dieser eHBA heißt elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePsychotherapeutenausweis, ePtA). Kassenärztlich zugelassene Therapierende sind ebenso wie Ärztinnen und Ärzte zur Beantragung des ePtA verpflichtet.
Auch andere Anwendergruppen der Telematikinfrastruktur wie beispielsweise Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Apothekerinnen und Apotheker, deren Assistenzen oder die im EU-Ausland ansässigen Versandapotheken und die Einheiten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr können einen eHBA erhalten. Hier ist aktuell die gematik eine Anlaufstelle zur Beantragung des eHBA.
Der eHBA ist für verschiedene Bereiche im Gesundheitswesen vorgesehen und notwendig. Er kann unter anderem für Überweisungen sowie für die Kommunikation im sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen (SNK) und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) der TI verwendet werden. Er ermöglicht vor allem den Zugang zu digitalen Anwendungen, die der Versorgung von Patientinnen und Patienten dienen, wie
dem elektronischen Arztbrief (eArztbrief),
der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und
dem Notfalldatenmanagement (NFDM).
Wichtig für die Nutzung der meisten digitalen Anwendungen ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), durch die eine Vielzahl an Dokumenten rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden kann. Der eHBA erleichtert zudem das Abrechnungsverfahren, denn mit der QES können Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung unterzeichnet werden.
Für die Ausgabe des eHBA an Ärztinnen und Ärzte sind die verschiedenen Ärztekammern zuständig, bei den Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind es die jeweiligen Psychotherapeutenkammern. Die technische Umsetzung der verschiedenen eHBA übernehmen sogenannte Vertrauensdiensteanbieter (VDA). Aktuell gibt es vier zugelassene Anbieter:
Bundesdruckerei
medisign
SHC Stolle & Heinz Consultants
T-Systems
Die Produktion der Chipkarten erfolgt gemäß der eIDAS-Verordnung (electronic IDentification, Authentication and Trust Services). Die VDA betreiben außerdem die Infrastruktur, über die die eHBA geprüft und gesperrt werden können.
Um einen eHBA zu erhalten, wird ein Antrag bei der zuständigen Kammer oder direkt bei einem der Dienstanbieter gestellt. Das ist beispielsweise online über entsprechende Antragsportale möglich. Dort finden sich die nötigen Formulare, die ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden müssen. In der Regel ist ein Passfoto notwendig, das je nach Portal in digitaler Form hochgeladen werden kann.
Für den Antrag ist es außerdem notwendig, die eigene Identität mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu bestätigen. Je nach Dienstanbieter ist das auf verschiedenen Wegen möglich, der bekannteste ist das sogenannte POSTIDENT-Verfahren. Dabei legen Antragstellende in einer deutschen Postfiliale zum Beispiel den Personalausweis, Reisepass oder eine Aufenthaltsbescheinigung vor und unterzeichnen das POSTIDENT-Formular, das dem Dienstanbieter zugesendet wird. Nach Abschluss der Bearbeitung und Freigabe durch die Kammer werden der eHBA sowie separat die PIN- und PUK-Nummern für die Karte auf sicherem Postweg zugestellt. Das dauert insgesamt etwa 15 bis 20 Werktage.
Etwas schneller geht es mit dem Video-Ident-Verfahren. Hierbei werden im Verlauf eines Video-Anrufs mit dem Dienstanbieter über die Kamera des Handys oder PCs Fotoaufnahmen vom Lichtbildausweis und vom Gesicht der antragstellenden Person gemacht. Der Anbieter gleicht beides unmittelbar ab und kann so die Identität schnell bestätigen. Dadurch lässt sich die Zeit für den Postweg sparen, und die Bearbeitung verzögert sich nicht.
Aktivierung des eHBA
Möchten Sie den eHBA für alle Anwendungen innerhalb der TI nutzen, sollten Sie ihn und die entsprechende PIN über das Praxisverwaltungssystem (PVS) aktivieren. Das PVS sollte hierfür angepasst und ein aktueller eHealth-Konnektor vorhanden sein. Wenn Sie einen nicht aktualisierten Konnektor des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) haben oder den eHBA nur außerhalb der TI nutzen wollen, können Sie den eHBA über eine Software aktivieren, die Ihnen Ihr Dienstanbieter kostenlos zur Verfügung stellt. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei dem jeweiligen Anbieter.
Der eHBA ist nach der Aktivierung in der Regel fünf Jahre gültig. In dieser Zeit sorgt der Dienstanbieter bei Bedarf für den automatischen Austausch des Ausweises.
Welche Kosten auf Antragstellende zukommen, richtet sich zunächst danach, ob es sich um eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt handelt und um den Einsatz im ambulanten Bereich geht oder ob der eHBA im stationären Bereich, also im Krankenhaus, verwendet wird. In den Vereinbarungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) beziehungsweise zwischen GKV-SV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind sowohl die Finanzierung als auch die Erstattung der Gebühren für den eHBA geregelt.
Im ambulanten Bereich erhält eine Vertragsarztpraxis eine Betriebskostenpauschale von 11,63 Euro pro Quartal und pro eHBA. Im stationären Bereich erhalten Krankenhäuser die Möglichkeit der Finanzierung der benötigten eHBA. Sie erhalten hierfür anteilig pauschal 46,50 Euro pro Jahr pro benötigtem eHBA. Die Einrichtung leitet den Betrag an die Mitarbeitenden weiter, da diese den eHBA persönlich beantragen und zunächst die Kosten dafür tragen. Es ist unter Umständen möglich, die gesamten Kosten als Arbeitsmittel geltend zu machen und sie sich vollständig von der jeweiligen Einrichtung erstatten zu lassen. Es ist ratsam, sich als antragstellende Person im Vorhinein über diese Möglichkeiten zu informieren.
Der eHBA gilt als ein unverzichtbares Instrument im Gesundheitswesen und ist Teil der Telematikinfrastruktur. Er bestätigt die Identität der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe (z. B. Ärztin/Arzt) in elektronischer (digitaler) Form. Er stellt sicher, dass nur berechtigte Personen auf die medizinischen Daten der Patientinnen und Patienten, die in digitalen Anwendungen verarbeitet werden, zugreifen können. Auch der Anschluss einer Praxis an die Telematikinfrastruktur ist nur mit Nachweis eines eHBA möglich. Für kassenärztlich zugelassenes ärztliches und psychotherapeutisches Personal ist ein eHBA verpflichtend, während jene, die nicht an die TI angeschlossen sind, ihn nicht nutzen können. Grundsätzlich wird zum Anschluss an die TI und zum eHBA geraten, da hierdurch zahlreiche Prozesse in der Versorgung von Patientinnen und Patienten erleichtert werden.
Veröffentlicht am: 10.09.2026
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[1] Bundesärztekammer (BÄK). Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA). https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/elektronischer-heilberufsausweis-ehba
[2] Bundesärztekammer (BÄK). Beantragung eines eHBA. https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/elektronischer-heilberufsausweis-ehba/beantragung
[3] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA). https://www.kbv.de/html/50922.php
[4] Ärzteblatt. Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA). https://www.aerzteblatt.de/ehba
[5] Gematik. HBA – Eintrittskarte für die digitale Welt. https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/hba
[6] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V. (Stand: 26.08.2022) https://www.kbv.de/media/sp/Anlage_32_TI-Vereinbarung.pdf
[7] Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft. Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 377 Abs. 3 SGB V. (Stand: 01.01.2022) https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.5._Telematik-Infrastruktur/2.1.5.1_Finanzierungsvereinbarung/2021_10_29_AEnderungs-Vb_Abschlag_Nichtteilnahme_an_der_TI_2022_DKG_GKV-SV.pdf
[8] Psychotherapeutenkammer NRW. Der elektronische Heilberufsausweis für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. https://www.ptk-nrw.de/berufsstand/hba-epta